Theorie:
BDSG §4a: Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betrof-
fenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Ver-
langen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilli-
gung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere
Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schrift-
lich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
..und Praxis:
http://home.schottelius.org/~nico/ueberwachung_pur
Ich persönlich freue mich schon auf die erste, für mich optimierte Werbebroschüre..
..und selbstverständlich auf das neue Terrorismusbekämpfungsgesetz, das bspw. meinen ISP
verpflichtet, sämtliche Logdaten min. 4 Jahre (?) aufzubewahren.